Durch unsere Bestellung zum externen Datenschutzbeauftragten, haben wir schon vielen Unternehmen – vom Einzelunternehmer, Handwerksbetrieb bis zum Konzern – praktische und direkt umsetzbare Beratung geboten. Wir haben die Erfahrung, Sie sicher und effizient durch die auf den ersten Blick unlösbare und aufwendigen Aufgaben & Anforderungen des Datenschutzes zu führen.
Pflicht ist ein Datenschutzbeauftragter, wenn Voraussetzungen im Unternehmen vorliegen, für die das Gesetz eine Bestellung (Benennung) vorschreibt. Diese Vorschriften finden sich zum einen in Art. 37 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und zum anderen in § 38 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
Ob Sie einen Datenschutzbeauftragten benennen müssen, klären wir gerne mit Ihnen in einem persönlichen und individuellen Gespräch.
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